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§ 62 LWaldG - Forstbehörden

Bibliographie

Titel
Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Amtliche Abkürzung
LWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
790

Forstbehörden sind

  1. 1.
    das Ministerium als oberste Forstbehörde,
  2. 2.
    das Regierungspräsidium Freiburg, zuständig auch für den Regierungsbezirk Karlsruhe, sowie das Regierungspräsidium Tübingen, zuständig auch für den Regierungsbezirk Stuttgart, und die Körperschaftsforstdirektionen als höhere Forstbehörden; abweichend hiervon ist auf dem Gebiet des Nationalparks Schwarzwald die Nationalparkverwaltung höhere Forstbehörde
  3. 3.
    die unteren Verwaltungsbehörden und die körperschaftlichen Forstämter als untere Forstbehörden; abweichend hiervon ist auf dem Gebiet des Nationalparks Schwarzwald die Nationalparkverwaltung untere Forstbehörde.