§ 119 GBO - Ermittlung des Berechtigten durch AufgebotBibliographieTitelGrundbuchordnungRedaktionelle AbkürzungGBONormtypGesetzNormgeberBundGliederungs-Nr.315-11Das Grundbuchamt kann zur Ermittlung des Berechtigten ein Aufgebot nach Maßgabe der §§ 120 und 121 erlassen.