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  • ab 25.12.1993 (aktuelle Fassung)

§ 120 GBO - Inhalt des Aufgebots

Bibliographie

Titel
Grundbuchordnung
Redaktionelle Abkürzung
GBO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
315-11

In das Aufgebot sind aufzunehmen:

  1. 1.
    Die Ankündigung der bevorstehenden Anlegung des Grundbuchblatts;
  2. 2.
    die Bezeichnung des Grundstücks, seine Lage, Beschaffenheit und Größe nach dem für die Bezeichnung der Grundstücke im Grundbuch maßgebenden amtlichen Verzeichnis;
  3. 3.
    die Bezeichnung des Eigenbesitzers, sofern sie dem Grundbuchamt bekannt oder zu ermitteln ist;
  4. 4.
    die Aufforderung an die Personen, welche das Eigentum in Anspruch nehmen, ihr Recht binnen einer vom Grundbuchamt zu bestimmenden Frist von mindestens sechs Wochen anzumelden und glaubhaft zu machen, widrigenfalls ihr Recht bei der Anlegung des Grundbuchs nicht berücksichtigt wird.