§ 12 ThürHhG 2016/2017 - Besserstellungsverbot
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für die Haushaltsjahre 2016/2017 (Thüringer Haushaltsgesetz 2016/2017 - ThürHhG 2016/2017)
- Amtliche Abkürzung
- ThürHhG 2016/2017
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 630-11
(1) Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmer des Landes (Besserstellungsverbot). Die Zuwendungsempfänger dürfen insbesondere keine günstigeren Arbeitsentgelte vereinbaren, als sie für die Arbeitnehmer des Landes vorgesehen sind.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden und die Zuwendung des Landes mehr als 50.000 Euro beträgt. Das Besserstellungsverbot wird nur auf die in dem Projekt unmittelbar beteiligten Beschäftigten angewendet.
(3) Das für Finanzen zuständige Ministerium kann ausnahmsweise in Einzelfällen oder für Förderbereiche, insbesondere wenn der vom Land verfolgte Zweck ansonsten nicht erfüllt werden kann, Abweichungen von den Absätzen 1 und 2 zulassen.