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  • ab 01.01.2016 (aktuelle Fassung)

§ 2 ThürHhG 2016/2017 - Kreditermächtigungen

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für die Haushaltsjahre 2016/2017 (Thüringer Haushaltsgesetz 2016/2017 - ThürHhG 2016/2017)
Amtliche Abkürzung
ThürHhG 2016/2017
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
630-11

(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Kredite, die der Erneuerung der im Haushaltsjahr 2016 zu tilgenden Kredite dienen, in Höhe von 1.878.215.700 Euro und Kredite, die der Erneuerung der im Haushaltsjahr 2017 zu tilgenden Kredite dienen, in Höhe von 1.927.792.600 Euro aufzunehmen. Es wird darüber hinaus ermächtigt, Kredite vorzeitig zu tilgen, soweit dies durch Kreditkündigungen oder zur Erlangung günstigerer Kreditbedingungen erforderlich wird. Die Kreditermächtigung nach Satz 1 erhöht sich in Höhe der vorzeitig getilgten Beträge. Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, über die Ermächtigung nach Satz 1 hinaus Kredite bis zur Höhe von 500.000.000 Euro aufzunehmen, die der Erneuerung der

  1. 1.

    im Haushaltsjahr 2016 zu tilgenden und im Haushaltsjahr 2015 aufgenommenen kurzfristigen Kredite oder

  2. 2.

    im Haushaltsjahr 2017 zu tilgenden und in den Haushaltsjahren 2015 und 2016 aufgenommenen kurzfristigen Kredite

dienen, soweit diese wegen ihrer kurzfristigen Aufnahme und Unvorhersehbarkeit nicht im Kreditfinanzierungsplan des jeweiligen Haushaltsjahres nach Teil III der Anlage enthalten sind. Über die erfolgte Kreditaufnahme nach Satz 4 unterrichtet das für Finanzen zuständige Ministerium den Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags.

(2) Der Haushaltsvollzug des jeweiligen Haushaltsjahres ist so zu gestalten, dass das kassenmäßige Jahresergebnis hinsichtlich der tatsächlich eingegangenen Einnahmen (Ist-Einnahmen) und tatsächlich geleisteten Ausgaben (Ist-Ausgaben) ausgeglichen ist. Zeichnet sich während des Haushaltsvollzuges des jeweiligen Haushaltsjahres ab, dass die Ist-Einnahmen die Ist-Ausgaben übersteigen, kann das für Finanzen zuständige Ministerium zur Herstellung des Ausgleichs von der Inanspruchnahme der Kreditermächtigung nach Absatz 1 absehen oder Mittel an eine Haushaltsausgleichsrücklage zuführen. Eine Kombination der Maßnahmen ist möglich.

(3) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Verstärkung der Betriebsmittel jeweils kurzfristige Kredite (Kassenkredite) bis zur Höhe von zwölf vom Hundert des in § 1 für das jeweilige Haushaltsjahr festgestellten Betrags aufzunehmen. Zusätzlich zu diesen Kassenkrediten darf es in den Haushaltsjahren 2016 und 2017 zur Deckung eines nicht vorhergesehenen Liquiditätsbedarfs Termingeschäfte mit Kreditinstituten jeweils bis zu einem Betrag von 100 Millionen Euro abschließen.

(4) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen.

(5) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, ab 1. Oktober 2016 im Vorgriff auf die Kreditermächtigung für Kredite, die der Erneuerung der im Haushaltsjahr 2017 zu tilgenden Kredite dienen, sowie ab 1. Oktober 2017 im Vorgriff auf die Kreditermächtigung für Kredite, die der Erneuerung der im Haushaltsjahr 2018 zu tilgenden Kredite dienen, Kredite bis zur Höhe von 20 vom Hundert des in Absatz 1 Satz 1 für das jeweilige Haushaltsjahr festgestellten Betrags aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die entsprechende Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.

(6) Die in § 18 Abs. 7 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) dem für Finanzen zuständigen Ministerium erteilte Ermächtigung wird dahin gehend begrenzt, dass das Nominalvolumen aller ergänzenden Verträge 50 vom Hundert der Kreditmarktschulden am Ende des jeweils vorangegangenen Haushaltsjahres nicht übersteigen darf.