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  • ab 01.01.2009 (aktuelle Fassung)

§ 11 LVG - Regierungsbezirke und Regierungspräsidien

Bibliographie

Titel
Landesverwaltungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
LVG,BW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2000

(1) Das Landesgebiet ist in die Regierungsbezirke

Stuttgart mit Sitz des Regierungspräsidiums in Stuttgart,

Karlsruhe mit Sitz des Regierungspräsidiums in Karlsruhe,

Freiburg mit Sitz des Regierungspräsidiums in Freiburg und

Tübingen mit Sitz des Regierungspräsidiums in Tübingen

eingeteilt.

(2) Für jeden Regierungsbezirk besteht ein Regierungspräsidium. Die Regierungspräsidien können mit Zustimmung des Innenministeriums für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben auswärtige Standorte errichten, wenn hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht.