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  • ab 01.01.2009 (aktuelle Fassung)

§ 16 LVG - Gemeinsame Durchführung von Aufgaben

Bibliographie

Titel
Landesverwaltungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
LVG,BW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2000

(1) Landkreise, Stadtkreise, Große Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 sowie untere Sonderbehörden des Landes können durch Verwaltungsvereinbarung die gemeinsame Durchführung bestimmter Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden und der unteren Sonderbehörden vereinbaren, soweit Bundesrecht nicht entgegensteht. Dafür können sie gemeinsame Dienststellen bilden. Eine gemeinsame Dienststelle kann auch als Teil einer der beteiligten Behörden eingerichtet werden. Die Zuständigkeit der Behörden bleibt durch die Bildung gemeinsamer Dienststellen unberührt.

(2) Die Bediensteten üben ihre Tätigkeiten in der gemeinsamen Dienststelle nach der fachlichen Weisung der im Einzelfall zuständigen Behörde aus. Ihre dienstrechtliche Stellung im Übrigen bleibt unberührt.

(3) Verletzt ein Bediensteter in Ausübung seiner Tätigkeit in der gemeinsamen Dienststelle die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, haftet die Körperschaft, deren Behörde für die Amtshandlung sachlich und örtlich zuständig ist.

(4) Jede Behörde hat auch bei Einrichtung gemeinsamer Dienststellen zu gewährleisten, dass an ihrem Sitz eine Stelle mit ausreichend qualifiziertem Personal besteht, die im Tätigkeitsbereich der gemeinsamen Dienststelle die erforderlichen Auskünfte erteilt und Anträge oder sonstige Erklärungen von Bürgern entgegennimmt.

(5) Absatz 1 Satz 4 und die Absätze 2 bis 4 gelten, falls keine gemeinsame Dienststelle eingerichtet wurde, entsprechend für die gemeinsame Durchführung von Maßnahmen, die sich über das Gebiet einer Behörde hinaus erstrecken.