§ 120 ThürBG - Geltung des Thüringer Beamtengesetzes
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2030-2
(1) Für die Polizeivollzugsbeamten gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Welche Beamtengruppen zum Polizeivollzugsdienst gehören, bestimmt das Innenministerium durch Rechtsverordnung.
(2) Die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten können durch Rechtsverordnung des Innenministeriums abweichend von den §§ 17 bis 27 geregelt werden, soweit die besonderen Verhältnisse im Polizeivollzugsdienst es erfordern. Dabei sind insbesondere zu regeln
- 1.das Ziel, der Inhalt und die Ausgestaltung der Ausbildung für den mittleren, den gehobenen und den höheren Polizeivollzugsdienst,
- 2.das Verfahren für die Auswahl der Beamten, die zur Ausbildung zum Aufstieg in den gehobenen und den höheren Polizeivollzugsdienst zugelassen werden sollen.