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§ 2 LJKG - Gebühren in Hinterlegungssachen

Bibliographie

Titel
Landesjustizkostengesetz
Redaktionelle Abkürzung
LJKG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
360-1

In Hinterlegungssachen setzt bei den Rahmengebühren nach Nummer 3.1 des Gebührenverzeichnisses die Hinterlegungsstelle, bei den Rahmengebühren nach den Nummern 3.3 und 3.4 des Gebührenverzeichnisses die Stelle, die über die Beschwerde zu entscheiden hat, die Höhe der Gebühr fest.