Anlage 1 LJKG - Gebührenverzeichnis
Bibliographie
- Titel
- Landesjustizkostengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- LJKG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 360-1
Anlage zu § 1 Abs. 2
Nr | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|
1 | Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2, § 1059e, § 1092 Abs. 2, § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches | 30 bis 450 Euro |
2 | Schuldnerverzeichnis | |
2.1 | Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezuges von Abdrucken (§ 882g der Zivilprozessordnung) | 525 Euro |
2.2 | Erteilung von Abdrucken (§§ 882b, 882g der Zivilprozessordnung) | 50 Cent je Eintragung, mindestens 17 Euro |
Anmerkung: Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben. | ||
2.3 | Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882f der Zivilprozessordnung) je übermitteltem Datensatz: | 4,50 Euro |
Anmerkung: Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für den Schuldner kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft). Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Selbstauskunft oder wenn die Einsicht zur Ausübung einer ehrenamtlichen Betreuung (§ 19 Absatz 1, § 21 des Betreuungsorganisationsgesetzes) benötigt wird. | ||
3 | Hinterlegungssachen | |
3.1 | Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden,Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 11 Absatz 2 Satz 1 des Hinterlegungsgesetzes) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht | 10 bis 320 Euro |
3.2 | Anzeige gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes | 10 Euro |
Anmerkung: | ||
Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach Nummern 9002 und 9003 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz erhoben | ||
3.3 | Zurückweisung der Beschwerde | 10 bis 320 Euro |
3.4 | Zurücknahme der Beschwerde | 10 bis 80 Euro |
4 | Allgemeine Beeidigung | |
4.1 | Allgemeine Beeidigung von Dolmetschern nach dem Gerichtsdolmetschergesetz | 140 Euro |
4.2 | Allgemeine Beeidigung von Gebärdensprachdolmetschern und Übersetzern | 140 Euro |
Zu Nummern 4.1 und 4.2: | ||
a) Erfolgen die unter Nummern 4.1 und 4.2 genannten Amtshandlungen in demselben Verfahren, beträgt die Gebühr | 170 Euro | |
b) Werden die unter Nummern 4.1 und 4.2 genannten Amtshandlungen für mehrere Sprachen gleichzeitig beantragt, erhöht sich die Gebühr für jede weitere Sprache um | 30 Euro | |
c) Die Gebühr für die erstmalige allgemeine Beeidigung nach Nummern 4.1 und 4.2 beträgt bei Personen, die im Saarland bereits vor dem 1. Januar 2023 als Dolmetscher oder Übersetzer allgemein beeidigt oder öffentlich bestellt worden waren, unabhängig von der Anzahl der Sprachen nur | 70 Euro | |
Anmerkung: Mit Einreichung des Antrags wird ein Teil der Gebühr in Höhe von 70 Euro fällig. | ||
4.3 | Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung, für die eine Gebühr nach Nummern 4.1 oder 4.2 vorgesehen ist | 70 Euro |
Anmerkung: Die Gebühr wird unabhängig von der Anzahl der Sprachen einmalig erhoben. | ||
4.4 | Verlängerung der allgemeinen Beeidigung | 70 Euro |
Zu Nummer 4.4: | ||
Wird die unter Nummer 4.4 genannte Amtshandlung für mehrere Sprachen gleichzeitig beantragt, erhöht sich die Gebühr unabhängig von der Anzahl der Sprachen um | 20 Euro | |
Anmerkung: Mit Einreichung des Antrags wird ein Teil der Gebühr in Höhe von 25 Euro fällig. | ||
4.5 | Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung, für die eine Gebühr nach Nummer 4.4 vorgesehen ist | 25 Euro |
4.6 | Allgemeine Beeidigung von Sachverständigen | 140 Euro |
Anmerkung: Mit Einreichung des Antrags wird ein Teil der Gebühr in Höhe von 70 Euro fällig. | ||
4.7 | Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung, für die eine Gebühr nach Nummer 4.6 vorgesehen ist | 70 Euro |