§ 6 LJKG - Stundung und Erlass von Kosten
Bibliographie
- Titel
- Landesjustizkostengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- LJKG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 360-1
(1) Gerichtskosten, nach § 59 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, auf die Landeskasse übergegangene Ansprüche und sonstige Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Nrn. 5 bis 9 der Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937 (RGBl. I S. 298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847), in der jeweils geltenden Fassung können gestundet werden, wenn ihr sofortige Einziehung mit besonderen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.
(2) Ansprüche der in Absatz 1 genannten Art können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn
- 1.die Einziehung mit besonderen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre,
- 2.dies zur Förderung öffentlicher Zwecke oder aus besonderen Gründen der Billigkeit geboten erscheint.
Entsprechendes gilt für die Erstattung oder Anrechnung bereits entrichteter Beträge.
(3) Zuständig für die Entscheidung ist das Ministerium, das die Dienstaufsicht über die jeweilige Gerichtsbarkeit ausübt. Es kann diese Befugnisse ganz oder teilweise oder für bestimmte Arten von Fällen auf nachgeordnete Behörden übertragen.