§ 5 LFAG - Ermittlung der Finanzausgleichsmasse (1)
Bibliographie
- Titel
- Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG)
- Amtliche Abkürzung
- LFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 6022-1
(1) Die Leistungen des Landes innerhalb des Steuerverbundes (Landesleistungen) betragen
- 1.
21 v. H. (Verbundsatz 1) des Ist-Aufkommens (Teilverbundmasse 1), das dem Land zusteht aus
- a)
der Einkommen- und Körperschaftsteuer,
- b)
der Umsatzsteuer abzüglich der Ausgleichsleistungen nach § 21 sowie der Umsatzsteuermehreinnahmen des Landes infolge der Änderung des § 1 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern durch Artikel 2 Nr. 1 des Kinderförderungsgesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403), durch Artikel 3 des Gesetzes zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 250), durch Artikel 1 des Gesetzes zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015 und zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung sowie zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2411), soweit sich die Umsatzsteuermehreinnahmen aus dem rheinland-pfälzischen Anteil an je 100 000 000,00 EUR der Änderung des Umsatzsteuerfestbetrags in 2017 und 2018 zugunsten der Länder ergeben, durch Artikel 8 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722), soweit die Umsatzsteuermehreinnahmen sich nicht aus dem rheinland-pfälzischen Anteil an 500 000 000,00 EUR der Änderung des Umsatzsteuerfestbetrags zugunsten der Länder in 2015 ergeben, und durch Artikel 1 des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755), soweit sich die Umsatzsteuermehreinnahmen des Landes aus dem rheinland-pfälzischen Anteil an je 2 000 000 000 EUR in den Jahren 2016 bis 2018 sowie an weiteren 2 554 428 248 EUR für das Jahr 2016 und an 1 163 000 000 EUR für das Jahr 2017 aus der Änderung des Umsatzsteuerfestbetrags zugunsten der Länder ergeben,
(obligatorischer Steuerverbund) und
- 2.
27 v. H. (Verbundsatz 2) des Ist-Aufkommens (Teilverbundmasse 2), das dem Land zusteht aus
- a)
der Kraftfahrzeugsteuer sowie den Einnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsren der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170),
- b)
der Vermögensteuer,
- c)
dem Länderfinanzausgleich bis zum 31. Dezember 2019 nach Artikel 107 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes in der bis zum Ablauf des 19. Juli 2017 geltenden Fassung,
- d)
den Ergänzungszuweisungen nach Artikel 107 Abs. 2 Satz 3 des Grundgesetzes in der bis zum Ablauf des 19. Juli 2017 geltenden Fassung und nach Artikel 107 Abs. 2 Satz 5 des Grundgesetzes in der ab 20. Juli 2017 geltenden Fassung sowie den Gemeindesteuerkraftzuweisungen nach Artikel 107 Abs. 2 Satz 6 des Grundgesetzes in der ab 20. Juli 2017 geltenden Fassung,
- e)
der Grunderwerbsteuer, das nach dem 1. März 2012 entstandene Aufkommen zu 70 v. H.,
- f)
35,2 v. H. der ab l. Januar 1996 entstandenen Erbschaft- und Schenkungsteuer,
- g)
den Erhöhungen der Gewerbesteuerumlage gemäß § 6 Abs. 3 (ländergruppenspezifischer Unterschied zwischen Satz 4 und Satz 3) und 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes
(fakultativer Steuerverbund).
(2) Die Landesleistungen nach Absatz 1 einschließlich der Abrechnung der Unterschiedsbeträge nach Absatz 3 bilden die Landesleistungen nach Abrechnungen. Die Landesleistungen nach Abrechnungen, unter Beachtung des § 5a, sowie das Aufkommen aus der Finanzausgleichsumlage (§ 23) und der Umlage zur Finanzierung des Fonds "Deutsche Einheit" (§ 24) ergeben die Finanzausgleichsmasse.
(3) Die Landesleistungen nach Absatz 1 werden nach den Ansätzen im Landeshaushaltsplan vorläufig und nach Ablauf des Haushaltsjahres endgültig errechnet. Der Unterschiedsbetrag zwischen den vorläufigen und den endgültigen Landesleistungen nach Absatz 1 ist mit den Leistungen nach Absatz 2 Satz 1 spätestens des dritten folgenden Haushaltsjahres zu verrechnen. Die Sätze 1 und 2 sind auf die Finanzausgleichsumlage (§ 23) und zusätzliche Beanspruchungen der Finanzausgleichsmasse entsprechend anzuwenden.
(4) Die Finanzausgleichsmasse gemäß Absatz 2 Satz 2 wird nach den §§ 6 bis 18 verteilt.
Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz
Vom 15. Februar 2012 (GVBl. S. 115)
In dem Normenkontrollverfahren
VGH N 3/11
betreffend | Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Dezember 2010 - 2 A 10738/09.OVG - |
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hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz am 14. Februar 2012 folgende Entscheidung verkündet, deren Urteilsformel hiermit gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof vom 23. Juli 1949 (GVBl. S. 285), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 358), BS 1104-1, veröffentlicht wird:
§§ 5 bis 13 des Landesfinanzausgleichsgesetzes vom 30. November 1999 (GVBl. S. 415) in der Fassung des Dritten Landesgesetzes zur Änderung des Landesfinanzausgleichsgesetzes vom 12. Juni 2007 (GVBl. S. 80) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Landeshaushaltsgesetzes 2007/2008 vom 19. Dezember 2006 (GVBl. S. 421) und den Ansätzen für die Finanzausgleichsmasse im Haushaltsplan für das Jahr 2007 sind nach Maßgabe der Gründe mit Artikel 49 Abs. 6 in Verbindung mit Artikel 49 Abs. 1 bis 3 der Verfassung für Rheinland-Pfalz unvereinbar.
Dasselbe gilt für die entsprechenden Vorschriften über die Finanzausgleichsmasse und die Schlüsselzuweisungen sämtlicher Folgejahre.
Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum 1. Januar 2014 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Diese Neuregelung kann sich auf die Zeit ab dem 1. Januar 2014 beschränken. Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung - längstens bis zum 31. Dezember 2013 - bleiben die von der Unvereinbarkeitserklärung erfassten Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung weiterhin anwendbar.
Mit dieser Veröffentlichung erlangt die Entscheidung gemäß § 26 Abs. 2 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof Gesetzeskraft.