§ 5a LFAG - Stabilisierungsrechnung (1)(2)
Bibliographie
- Titel
- Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG)
- Amtliche Abkürzung
- LFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 6022-1
(1) Es wird eine Berechnung zur Stabilisierung des kommunalen Finanzausgleichs geführt (Stabilisierungsrechnung). Zuständig ist das für den Landeshaushalt zuständige Ministerium.
(2) Zweck der Stabilisierungsrechnung ist die Verstetigung der Finanzausgleichsmasse für den kommunalen Finanzausgleich. Zur Steuerung der Stabilisierungsrechnung wird die Finanzreserve ermittelt.
(3) Ab dem Haushaltsjahr 2007 wird, ausgehend von den Landesleistungen nach Abrechnungen (§ 5 Abs. 2 Satz 1), die Verstetigungssumme ermittelt. Die Festsetzung der Verstetigungssumme erfolgt innerhalb einer Ober- und Untergrenze. Die Obergrenze wird durch einen Zuschlag, die Untergrenze durch einen Abschlag auf die Bemessungsgrundlage ermittelt. Im Jahr 2018 beträgt die Verstetigungssumme 2 826 144 000 EUR. Bemessungsgrundlage ist ab dem Jahr 2019 die um eine Veränderungsrate fortgeschriebene, im Landeshaushalt für das jeweilige Vorjahr ausgewiesene Verstetigungssumme. Die Veränderungsrate errechnet sich aus den durchschnittlichen Veränderungsraten (arithmetisches Mittel) der tatsächlichen Steuereinnahmen des Landes, einschließlich der Einnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170), aus dem Länderfinanzausgleich und aus den Bundesergänzungszuweisungen, auf der Grundlage der letzten neun haushaltsmäßigen Jahresergebnisse des Landes. Die Höhe des Zuschlags und des Abschlags beträgt jeweils 3 v.H. Die Untergrenze darf den um 1 v.H. erhöhten Ansatz der im Landeshaushaltsplan für das jeweilige Vorjahr ausgewiesenen Verstetigungssumme nicht unterschreiten.
(4) Die Landesleistungen nach Abrechnungen (§ 5 Abs. 2 Satz 1), die über der Obergrenze liegen, werden zur Finanzreserve addiert. Liegen die Landesleistungen nach Abrechnungen (§ 5 Abs. 2 Satz 1) unter der Untergrenze, wird der Differenzbetrag bis zur Untergrenze von der Finanzreserve, die auch ein negatives Vorzeichen tragen kann, subtrahiert. Der jeweilige Absolutbetrag der Finanzreserve ist mit einem kalkulatorischen Zinssatz zu marktüblichen Konditionen zu verzinsen. Die Zinsen werden nach Ablauf des jeweiligen Haushaltsjahres bei positiver Finanzreserve zu dieser addiert, bei negativer Finanzreserve von dieser subtrahiert.
(5) Bei voraussichtlich positiver Finanzreserve im jeweiligen Vorjahr erfolgt eine Reduzierung des Absolutbetrages der Finanzreserve höchstens bis zur Obergrenze. Bei voraussichtlich negativer Finanzreserve im jeweiligen Vorjahr erfolgt eine Reduzierung des Absolutbetrages der Finanzreserve höchstens bis zur Untergrenze. Der Betrag der positiven Finanzreserve darf 25 v. H., der Betrag der negativen Finanzreserve darf 50 v. H. Der Verstetigungssumme nicht überschreiten. Überschießende Beträge werden zu der Verstetigungssumme addiert oder von dieser subtrahiert.
(6) Ist die Finanzreserve des jeweiligen Vorjahres bei der Aufstellung des Landeshaushaltsplans für ein Haushaltsjahr negativ und wird sie aufgrund der Landesleistungen nach § 5 Abs. 1 voraussichtlich nicht mehr wachsen oder bereits abgebaut, dann wird die Verstetigungssumme für dieses Haushaltsjahr vorläufig bis zur Höhe der Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 Satz 5 festgesetzt, soweit sich dadurch der Absolutbetrag der negativen Finanzreserve nicht vergrößert. Ist die Finanzreserve des jeweiligen Vorjahres bei der Aufstellung des Landeshaushaltsplans für ein Haushaltsjahr positiv und wird sie aufgrund der Landesleistungen nach § 5 Abs. 1 voraussichtlich nicht mehr wachsen oder bereits abgebaut, dann wird die Verstetigungssumme für dieses Haushaltsjahr vorläufig bis zur Höhe der Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 Satz 5 festgesetzt, soweit sich dadurch die positive Finanzreserve nicht vergrößert. Bei der endgültigen Festsetzung der Verstetigungssumme für dieses Haushaltsjahr ist der Unterschiedsbetrag nach § 5 Abs. 3 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen.
(7) Im Jahr 2019 wird die nach den vorstehenden Absätzen festzusetzende Verstetigungssumme um 60 000 000 EUR angehoben. Im Jahr 2020 wird die nach den vorstehenden Absätzen festzusetzende Verstetigungssumme um 54 540 000 EUR reduziert. Für die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 findet Absatz 3 Satz 2 keine Anwendung. In den Jahren 2019 und 2020 werden die Landesleistungen nach Abrechnungen (§ 5 Abs. 2 Satz 1), soweit sie über der festgesetzten Verstetigungssumme liegen, zur Finanzreserve addiert. Liegen im Jahr 2019 oder im Jahr 2020 die Landesleistungen nach Abrechnungen (§ 5 Abs. 2 Satz 1) unter der festgesetzten Verstetigungssumme, wird der Differenzbetrag bis zur festgesetzten Verstetigungssumme von der Finanzreserve, die auch ein negatives Vorzeichen tragen kann, subtrahiert.
(8) § 33 Abs. 1 findet keine Anwendung.
Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz
Vom 15. Februar 2012 (GVBl. S. 115)
In dem Normenkontrollverfahren
VGH N 3/11
betreffend | Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Dezember 2010 - 2 A 10738/09.OVG - |
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hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz am 14. Februar 2012 folgende Entscheidung verkündet, deren Urteilsformel hiermit gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof vom 23. Juli 1949 (GVBl. S. 285), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 358), BS 1104-1, veröffentlicht wird:
§§ 5 bis 13 des Landesfinanzausgleichsgesetzes vom 30. November 1999 (GVBl. S. 415) in der Fassung des Dritten Landesgesetzes zur Änderung des Landesfinanzausgleichsgesetzes vom 12. Juni 2007 (GVBl. S. 80) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Landeshaushaltsgesetzes 2007/2008 vom 19. Dezember 2006 (GVBl. S. 421) und den Ansätzen für die Finanzausgleichsmasse im Haushaltsplan für das Jahr 2007 sind nach Maßgabe der Gründe mit Artikel 49 Abs. 6 in Verbindung mit Artikel 49 Abs. 1 bis 3 der Verfassung für Rheinland-Pfalz unvereinbar.
Dasselbe gilt für die entsprechenden Vorschriften über die Finanzausgleichsmasse und die Schlüsselzuweisungen sämtlicher Folgejahre.
Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum 1. Januar 2014 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Diese Neuregelung kann sich auf die Zeit ab dem 1. Januar 2014 beschränken. Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung - längstens bis zum 31. Dezember 2013 - bleiben die von der Unvereinbarkeitserklärung erfassten Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung weiterhin anwendbar.
Mit dieser Veröffentlichung erlangt die Entscheidung gemäß § 26 Abs. 2 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof Gesetzeskraft.
Entscheidungdes Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz
Vom 16. Dezember 2020 (GVBl. S. 825)
In den Normenkontrollverfahren
VGH N 12/19, VGH N 13/19 und VGH N 14/19
betreffend | Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 13. Mai 2019 - 3 K 147/16.NW -; vom 13. Mai 2019 und vom 26. Juni 2019 - 3 K 602/16.NW - sowie vom 13. Mai 2019 und vom 26. Juni 2019 - 3 K 415/16.NW - |
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hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz am 16. Dezember 2020 folgende Entscheidung verkündet, deren Urteilsformel hiermit gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof vom 23. Juli 1949 (GVBl. S. 285), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 165), BS 1104-1, veröffentlicht wird:
§§ 5 bis 18 des Landesfinanzausgleichsgesetzes vom 30. November 1999 (GVBl. S. 415) in den Fassungen vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 349), vom 27. November 2015 (GVBl. S. 393) und vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 459) in Verbindung mit § 1 des Landeshaushaltsgesetzes 2014/2015 vom 20. Dezember 2013 (GVBl. S. 515) in der Fassung des Nachtragshaushaltsgesetzes 2015 vom 6. Oktober 2015 (GVBl. S. 267) und den Ansätzen für die Finanzausgleichsmasse in den Haushaltsplänen für die Jahre 2014 und 2015 sind mit Art. 49 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 bis 3 der Verfassung für Rheinland-Pfalz unvereinbar.
Dasselbe gilt für die entsprechenden Vorschriften sämtlicher Folgejahre.
Das bisherige Recht ist bis zu einer Neuregelung weiter anwendbar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine Neuregelung spätestens bis zum 1. Januar 2023 zu treffen.
Mit dieser Veröffentlichung erlangt die Entscheidung gemäß § 26 Abs. 2 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof Gesetzeskraft.
Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch § 86 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 413). Zur weiteren Anwendung s. § 42 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 413).