§ 5 LFAG - Ermittlung der Finanzausgleichsmasse

Bibliographie

Titel
Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG)
Amtliche Abkürzung
LFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
6022-1

(1) Die Leistungen des Landes innerhalb des Steuerverbundes betragen 21 v.H. (Verbundsatz) des Ist-Aufkommens (Verbundmasse), das dem Land zusteht aus

  1. 1.
    der Einkommen- und Körperschaftsteuer,
  2. 2.
    der Umsatzsteuer abzüglich der Ausgleichsleistungen nach § 21,
  3. 3.
    der Kraftfahrzeugsteuer,
  4. 4.
    der Vermögensteuer,
  5. 5.
  6. 6.
    den Ergänzungszuweisungen nach Artikel 107 Abs. 2 Satz 3 des Grundgesetzes,
  7. 7.
    der Grunderwerbsteuer,
  8. 8.
    35,2 v.H. der ab 1. Januar 1996 entstandenen Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Diese Landesleistungen sowie das Aufkommen aus der Finanzausgleichsumlage (§ 23) und der Umlage zur Finanzierung des Fonds "Deutsche Einheit" (§ 24) ergeben die Finanzausgleichsmasse.

(2) Die Finanzausgleichsmasse wird nach den Ansätzen im Landeshaushaltsplan vorläufig und nach Ablauf des Haushaltsjahres endgültig errechnet. Der Unterschiedsbetrag zwischen der vorläufigen und der endgültigen Finanzausgleichsmasse ist spätestens mit der Finanzausgleichsmasse des dritten folgenden Haushaltsjahres zu verrechnen.

(3) Die den kommunalen Gebietskörperschaften nach Absatz 1 zustehenden Mittel werden nach den §§ 6 bis 18 verteilt.