§ 5 LFAGErmittlung der Finanzausgleichsmasse

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
LFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
6022-1

(1) Die Leistungen des Landes innerhalb des Steuerverbundes betragen 20,25 v.H. (Verbundsatz) des Ist-Aufkommens (Verbundmasse), das dem Land zusteht aus

  1. 1.
    der Einkommen- und Körperschaftsteuer,
  2. 2.
    der Umsatzsteuer abzüglich der Ausgleichsleistungen nach § 21,
  3. 3.
    der Kraftfahrzeugsteuer,
  4. 4.
    der Vermögensteuer,
  5. 5.
    dem Länderfinanzausgleich nach Artikel 107 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes,
  6. 6.
    den Ergänzungszuweisungen nach Artikel 107 Abs. 2 Satz 3 des Grundgesetzes,
  7. 7.
    der Grunderwerbsteuer, abzüglich des den Landkreisen und kreisfreien Städten nach § 1 Abs. 4 Satz 1 zufließenden Anteils,
  8. 8.
    35,2 v.H. der ab 1. Januar 1996 entstandenen Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Diese Landesleistungen sowie das Aufkommen aus der Finanzausgleichsumlage (§ 23) und der Umlage zur Finanzierung des Fonds "Deutsche Einheit" (§ 24) ergeben die Finanzausgleichsmasse.

(2) Die Finanzausgleichsmasse wird nach den Ansätzen im Landeshaushaltsplan vorläufig und nach Ablauf des Haushaltsjahres endgültig errechnet. Der Unterschiedsbetrag zwischen der vorläufigen und der endgültigen Finanzausgleichsmasse ist spätestens mit der Finanzausgleichsmasse des dritten folgenden Haushaltsjahres zu verrechnen.

(3) Die den kommunalen Gebietskörperschaften nach Absatz 1 zustehenden Mittel werden nach den §§ 6 bis 18 verteilt.