§ 21 VwGO
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Amtliche Abkürzung
- VwGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 340-1
Vom Amt des ehrenamtlichen Richters sind ausgeschlossen
- 1.Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind,
- 2.Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
- 3.Personen, die durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind,
- 4.Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen.