Anlage 1 EGGenTDurchfG - Zeitraum vor Gewinnung des Lebensmittels, innerhalb dessen eine Verfütterung von genetisch veränderten Futtermitteln unzulässig ist
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Durchführung der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der Gentechnik und über die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel (EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz - EGGenTDurchfG)
- Amtliche Abkürzung
- EGGenTDurchfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2121-62
Anlage
(zu § 3a Abs. 4 Satz 2)
lfd. Nr. | Tierart | Zeitraum |
---|---|---|
1 | bei Equiden und Rindern (einschließlich Bubalus und Bison-Arten) für die Fleischerzeugung | zwölf Monate und auf jeden Fall mindestens drei Viertel ihres Lebens |
2 | bei kleinen Wiederkäuern | sechs Monate |
3 | bei Schweinen | vier Monate |
4 | bei milchproduzierenden Tieren | drei Monate |
5 | bei Geflügel für die Fleischerzeugung, das eingestallt wurde, bevor es drei Tage alt war | zehn Wochen |
6 | bei Geflügel für die Eierzeugung | sechs Wochen. |