§ 122 BewG - Besondere Vorschriften für Berlin (West)
Bibliographie
- Titel
- Bewertungsgesetz (BewG)
- Amtliche Abkürzung
- BewG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-7
(1) 1§ 50 Abs. 1, § 60 Abs. 1 und § 67 gelten nicht für den Grundbesitz in Berlin (West). 2Bei der Beurteilung der natürlichen Ertragsbedingungen und des Bodenartenverhältnisses ist in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des Bodenschätzungsgesetzes und der dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 610-8-1, veröffentlichten bereinigten Fassung zu verfahren.
(2) 1Der Senat von Berlin (West) wird ermächtigt durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Milchviehhaltung, Rindermast, Schweinemast und Legehennenhaltung, die in Berlin (West) betrieben werden, abweichend von § 33 Abs. 3 Nr. 4 zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören, wenn diese Tierhaltungen der Versorgung der Bevölkerung in Berlin (West) dienen. 2Dabei ist eine Begrenzung des Umfangs der Tierhaltungen mit dem Ziel vorzunehmen, dass umweltschädigende Massentierhaltungen nicht entstehen. 3Die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2634), und der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen sind zu berücksichtigen. 4Die in Satz 1 enthaltene Ermächtigung gilt bis zum 31. Dezember 1992.
(3) Durch Rechtsverordnung können im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse am Grundstücksmarkt für den Grundbesitz in Berlin (West)
- 1.
- 2.Zu- und Abschläge bei der Ermittlung der Grundstückswerte in Berlin (West) oder in örtlich begrenzten Teilen von Berlin (West), erforderlichenfalls nur für einzelne Grundstücksarten oder anderweitig bestimmte Gruppen von Grundstücken und Betriebsgrundstücken,
vorgeschrieben werden.
(4) Im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse der Land- und Forstwirtschaft in Berlin (West) sind die Wirtschaftswerte der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§ 46) um 20 vom Hundert zu ermäßigen.