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§ 21 KWO - Änderung von Wahlvorschlägen

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung - KWO -
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
BS Saar 2021-1-1

(1) Für die Änderung von Wahlvorschlägen gilt § 19 Abs. 1 und 3 entsprechend. Der Tod des Wahlbewerbers oder der Verlust der Wählbarkeit ist dem Gemeindewahlleiter nachzuweisen.

(2) Der Gemeindewahlleiter vermerkt auf der Änderungserklärung Datum und Uhrzeit des Eingangs. § 19 Abs. 9 Satz 2 gilt entsprechend.