§ 38 HZVO - Übergangsvorschriften für das Zentrale Vergabeverfahren
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den staatlichen Hochschulen in Baden-Württemberg (HZVO - Hochschulzulassungsverordnung)
- Amtliche Abkürzung
- HZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2234-2
(1) Bis einschließlich des Vergabeverfahrens zum Sommersemester 2022 gelten folgende Maßgaben:
- 1.
In den Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 des Staatsvertrags in Verbindung mit § 2a HZG werden nur Kriterien berücksichtigt, deren Ergebnisse für das Sommersemester bis zum 15. Januar, feststehen,
- 2.
für die Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrags in Verbindung mit § 2a Absatz 2 HZG und für die Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Staatsvertrags in Verbindung mit § 2a Absatz 3 HZG wird für jede Bewerberin oder jeden Bewerber eine Gesamtpunktzahl gebildet, die sich aus der Summe der in den Auswahlkriterien erreichten Punkten errechnet; es sind insgesamt maximal 100 Punkte zu erreichen, die gemäß Anlage 5 berechnet werden,
- 3.
im Falle der Anwendung von Kriterien nach § 2 a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, jeweils in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a HZG (Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Staatsvertrags), sind die in Anlage 6 genannten in der Regel dreijährigen fachnahen anerkannten abgeschlossenen Berufsausbildungen und sich an die Berufsausbildung anschließenden Berufstätigkeiten von mindestens einem Jahr Dauer jeweils einzeln oder in Kombination zu berücksichtigen; je Studiengang und Vergabeverfahren können jeweils nur eine Berufsausbildung und jeweils nur eine Berufstätigkeit berücksichtigt werden jeweils einzeln oder in Kombination,
- 4.
im Falle der Anwendung von Kriterien nach § 2 a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, jeweils in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b HZG (Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Staatsvertrags), sind die in Anlage 7 genannten fachnahen praktischen Tätigkeiten und außerschulischen Leistungen und Qualifikationen zu berücksichtigen; je Studiengang und Vergabeverfahren können jeweils nur eine praktische Tätigkeit und jeweils nur eine außerschulische Leistung und Qualifikation berücksichtigt werden jeweils einzeln oder in Kombination,
- 5.
bei der Auswahl nach § 2 a Absatz 3 HZG in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 3 des Staatsvertrags findet das Kriterium nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 HZG (Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Staatsvertrags) keine Anwendung,
- 6.
§ 2 a Absatz 4 (Vorauswahl) und Absatz 5 Sätze 3 bis 7 HZG (Satzungsmöglichkeit bei Ranggleichheit) finden keine Anwendung.
(2) § 6 Absatz 3 Satz 2 findet bis einschließlich des Vergabeverfahrens zum Sommersemester 2022 keine Anwendung. Abweichend von § 6 Absatz 5 Satz 1 sind die benötigten Unterlagen der Stiftung für Hochschulzulassung innerhalb der Fristen nach § 6 Absatz 1 vorzulegen. § 6 Absatz 5 Sätze 2 und 3 findet keine Anwendung.