§ 38 HZVO - Übergangsvorschriften für das Zentrale Vergabeverfahren

Bibliographie

Titel
Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den staatlichen Hochschulen in Baden-Württemberg (HZVO - Hochschulzulassungsverordnung)
Amtliche Abkürzung
HZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2234-2

(1) Die Wartezeit gemäß Artikel 18 Absatz 1 des Staatsvertrags wird durch die Zahl der seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung verstrichenen Halbjahre bestimmt; Artikel 18 Absatz 1 Satz 2 des Staatsvertrags bleibt unberührt. Es zählen nur volle Halbjahre vom Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird. Halbjahre sind die Zeit vom 1. April bis zum 30. September eines Jahres (Sommersemester) und die Zeit vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres (Wintersemester). Wird der Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nicht nachgewiesen, wird die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung nicht berücksichtigt. Der Nachteilsausgleich nach Artikel 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Staatsvertrags wird nur auf Antrag gewährt; § 6 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 findet Anwendung.

(2) Bis einschließlich des Vergabeverfahrens zum Wintersemester 2021/2022 gelten folgende Maßgaben:

  1. 1.

    In den Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 des Staatsvertrags in Verbindung mit § 2a HZG werden nur Kriterien berücksichtigt, deren Ergebnisse für das Sommersemester bis zum 15. Januar, und für das Wintersemester bis zum 31. Juli feststehen,

  2. 2.

    für die Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrags in Verbindung mit § 2a Absatz 2 HZG und für die Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Staatsvertrags in Verbindung mit § 2a Absatz 3 HZG wird für jede Bewerberin oder jeden Bewerber eine Gesamtpunktzahl gebildet, die sich aus der Summe der in den Auswahlkriterien erreichten Punkten errechnet; es sind insgesamt maximal 100 Punkte zu erreichen, die gemäß Anlage 5 berechnet werden,

  3. 3.

    im Falle der Anwendung von Kriterien nach § 2 a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, jeweils in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a HZG (Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Staatsvertrags), sind die in Anlage 6 genannten in der Regel dreijährigen fachnahen anerkannten abgeschlossenen Berufsausbildungen und sich an die Berufsausbildung anschließenden Berufstätigkeiten von mindestens einem Jahr Dauer jeweils einzeln oder in Kombination zu berücksichtigen; je Studiengang und Vergabeverfahren können jeweils nur eine Berufsausbildung und jeweils nur eine Berufstätigkeit berücksichtigt werden jeweils einzeln oder in Kombination,

  4. 4.

    im Falle der Anwendung von Kriterien nach § 2 a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, jeweils in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b HZG (Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Staatsvertrags), sind die in Anlage 7 genannten fachnahen praktischen Tätigkeiten und außerschulischen Leistungen und Qualifikationen zu berücksichtigen; je Studiengang und Vergabeverfahren können jeweils nur eine praktische Tätigkeit und jeweils nur eine außerschulische Leistung und Qualifikation berücksichtigt werden jeweils einzeln oder in Kombination,

  5. 5.

    bei der Auswahl nach § 2 a Absatz 3 HZG in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 3 des Staatsvertrags findet das Kriterium nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 HZG (Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Staatsvertrags) keine Anwendung,

  6. 6.

    § 2 a Absatz 4 (Vorauswahl) und Absatz 5 Sätze 3 bis 7 HZG (Satzungsmöglichkeit bei Ranggleichheit) finden keine Anwendung.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten für den Studiengang Pharmazie folgende Maßgaben:

  1. 1.

    Artikel 10 Absatz 3 Sätze 3 und 4 des Staatsvertrags in Verbindung mit § 2 a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, bezogen auf den fachspezifischen Studieneignungstests, und Nummer 2 HZG findet keine Anwendung, ungeachtet dessen können die Hochschulen einen fachspezifischen Studieneignungstest berücksichtigen und erheblich gewichten,

  2. 2.

    in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrags finden die Regelungen nach Artikel 10 Absatz 3 Sätze 1 und 2 des Staatsvertrags in Verbindung mit § 2 a Absatz 3 HZG Anwendung.

(4) § 6 Absatz 3 Satz 2 findet bis einschließlich des Vergabeverfahrens zum Wintersemester 2021/2022 keine Anwendung. Abweichend von § 6 Absatz 5 Satz 1 sind die benötigten Unterlagen der Stiftung für Hochschulzulassung innerhalb der Fristen nach § 6 Absatz 1 vorzulegen. § 6 Absatz 5 Sätze 2 und 3 findet keine Anwendung.