§ 38 HZVO - Übergangsvorschriften für das Zentrale Vergabeverfahren

Bibliographie

Titel
Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den staatlichen Hochschulen in Baden-Württemberg (HZVO - Hochschulzulassungsverordnung)
Amtliche Abkürzung
HZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2234-2

(1) Bis einschließlich des Vergabeverfahrens zum Wintersemester 2022/2023 wird in den Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 des Staatsvertrags in Verbindung mit § 2a HZG der Grad der Ortspräferenz nach Artikel 10 Absatz 6 Halbsatz 2 des Staatsvertrags in Verbindung mit § 2a Absatz 4 HZG bei der Vorauswahl nicht berücksichtigt.

(2) § 6 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 1 findet bis einschließlich des Vergabeverfahrens zum Wintersemester 2022/2023 keine Anwendung.