§ 3 FHGöD - Aufgaben

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst - FHGöD)
Amtliche Abkürzung
FHGöD
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Die Fachhochschulen haben die Aufgabe, durch anwendungsbezogene Lehre auf berufliche Tätigkeiten in der Verwaltung und in der Rechtspflege vorzubereiten, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern. Sie sollen die Studenten zu verantwortlichem Handeln in einem demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigen. Sie bieten Studiengänge für nach beamtenrechtlichen Vorschriften zum Studium zugelassene Laufbahnbewerber und Aufstiegsbeamte (Studenten) für Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes an; die Studenten müssen eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung besitzen. Mit der Ausbildung in diesen Studiengängen führen sie die Laufbahnbewerber im Rahmen des Vorbereitungsdienstes und Aufstiegsbeamte unbeschadet anderweitiger gesetzlicher Regelungen im Rahmen der Einführungszeit zur Laufbahnprüfung. Das fachwissenschaftliche Studienangebot der Fachhochschulen und die fachpraktische Ausbildung in den Ausbildungsbehörden sind aufeinander abzustimmen.

(2) Beamte von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die nicht gemäß Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 1 zum Studium zugelassen sind, können im Rahmen der Aufgaben der Fachhochschulen nach Maßgabe besonderer Vereinbarungen zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem jeweiligen Dienstherrn zum Studium zugelassen werden.

(3) Die Fachhochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben darauf hin, dass Frauen und Männer in der Fachhochschule die ihrer Qualifikation entsprechenden gleichen Entwicklungsmöglichkeiten haben und die für die Frauen bestehenden Nachteile beseitigt werden.

(4) Das Studium erfolgt

  1. 1.
    an der Fachhochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen in Studiengängen der Finanzverwaltung,
  2. 2.
    an der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen in Studiengängen der Rechtspflege und des Strafvollzugs,
  3. 3.
    an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen in den übrigen Studiengängen der auf Grund des § 16 und des § 187 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) geordneten nichttechnischen Laufbahnen mit Ausnahme des Archivdienstes sowie des Bibliotheks- und Dokumentationswesens. In dem Studiengang des Archivdienstes können Studienabschnitte nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung an dieser Fachhochschule abgeleistet werden.

(5) Im Rahmen ihres Auftrages nach Absatzes 1 nehmen die Fachhochschulen Forschungs- und Entwicklungsaufgaben, die zur wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium an der Fachhochschule erforderlich sind, wahr und beteiligen sich an Veranstaltungen der Weiterbildung.

(6) Im Rahmen des fachwissenschaftlichen Studienangebotes fördern die Fachhochschulen die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen.

(7) Die Fachhochschulen wirken in der sozialen Förderung der Studenten mit; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse behinderter Studenten. Sie fördern in ihrem Bereich den Sport.

(8) Die Fachhochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander, mit anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen sowie mit staatlichen oder staatlich geförderten Bildungs- und Forschungseinrichtungen, mit Einrichtungen der Forschungsförderung, insbesondere mit der Gemeinsamen Kommission für die Studienreform (§ 7 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen, Universitätsgesetz-UG), zusammen.

(9) Die Fachhochschulen unterrichten die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben.

(10) Andere als in diesem Gesetz genannte Aufgaben können einer Fachhochschule nur übertragen werden, wenn sie mit ihren Aufgaben zusammenhängen und die Fachhochschule vorher gehört worden ist.

Zum 1. April 2000 tritt auf Grund des Hochschulgesetzes -HG- vom 14. März 2000 (GV. NRW S. 190) das Universitätsgesetz -UG- vom 3. August 1993 außer Kraft. Gemäß § 127 Abs. 2 Hochschulgesetz gelten die Vorschriften des Universitätsgesetzes, auf die das Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst verweist, fort:

§ 7 Universitätsgesetz:

Zusammenwirken im Bereich der Studienreform

(1) Zur Förderung der Reform von Studium und Prüfungen und zur Koordinierung und Unterstützung der Reformarbeit an den Universitäten und den Fachhochschulen bildet das Ministerium für Wissenschaft und Forschung gemeinsam mit diesen Hochschulen eine Gemeinsame Kommission für die Studienreform.

(2) Die Gemeinsame Kommission hat im Rahmen des § 6 folgende aufgaben:

  1. 1.

    Koordinierung der Studienreformarbeit im Land unter Berücksichtigung der Arbeit länderübergreifender Gremien auf der Grundlage von § 9 HRG,

  2. 2.

    Erarbeitung von Grundsätzen zur Neuordnung von Studium und Prüfungen,

  3. 3.

    Erarbeitung von Vorschlägen zur Verkürzung der Studienzeiten an den einzelnen Hochschulen und

  4. 4.

    Bearbeitung von Einzelaufträgen zur Studienreform.

(3) Mitglieder der Gemeinsamen Kommission sind:

  1. 1.

    vier Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Professorinnen und Professoren, vier Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und vier Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Studierenden,

  2. 2.

    drei Vertreterinnen oder Vertreter staatlicher Stellen und

  3. 3.

    drei Vertreterinnen oder Vertreter aus der Berufspraxis.

Die Mitglieder werden vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung für die Dauer von drei Jahren bestellt. Die Bestellung der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 erfolgt auf gemeinsamen Vorschlag der Universitäten und der Fachhochschulen.

(4) Die Gemeinsame Kommission kann mit Zustimmung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung Sachverständigenkommissionen bilden.

(5) Unbeschadet der Funktion der Gemeinsamen Kommission für die Studienreform bildet das Ministerium für Wissenschaft und Forschung ein wissenschaftliches Sekretariat für die Studienreform, das folgende Aufgaben wahrnimmt:

  1. 1.

    Untersuchungen und Vorschläge zur Studienreform im Auftrag des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung;

  2. 2.

    Unterstützung der Tätigkeit der Gemeinsamen Kommission für die Studienreform.

(6) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung erlässt für die Gemeinsame Kommission und das wissenschaftliche Sekretariat eine Geschäftsordnung. Die Gemeinsame Kommission hat das Vorschlagsrecht.