§ 5a FHGöD - Anwendung allgemeiner Vorschriften des Hochschulgesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst - FHGöD)
- Amtliche Abkürzung
- FHGöD
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 221
(1) § 6 HG 2004 gilt für die Fachhochschulen entsprechend.
(2) An der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung finden außerdem § 5 Abs. 1 und § 9 HG 2004 entsprechende Anwendung; dabei tritt an die Stelle des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie das Innenministerium. Die Schaffung eines Globalhaushalts für die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung setzt die Einführung einer Kosten- und Leistungsrechnung, eines Berichtswesens und eines Controllings voraus.