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§ 5a FHGöD - Anwendung allgemeiner Vorschriften des Hochschulgesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst - FHGöD)
Amtliche Abkürzung
FHGöD
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
221

(1) § 6 HG 2004 gilt für die Fachhochschulen entsprechend.

(2) An der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung finden außerdem § 5 Abs. 1 und § 9 HG 2004 entsprechende Anwendung; dabei tritt an die Stelle des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie das Innenministerium. Die Schaffung eines Globalhaushalts für die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung setzt die Einführung einer Kosten- und Leistungsrechnung, eines Berichtswesens und eines Controllings voraus.