§ 106 HDO
Bibliographie
- Titel
- Hessische Disziplinarordnung (HDO)
- Amtliche Abkürzung
- HDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 325-5
(1) Die dem Beamten erwachsenen notwendigen Auslagen, einschließlich der Vergütung eines Verteidigers, sind dem Dienstherrn aufzuerlegen, soweit der Beamte freigesprochen wird. Das gleiche gilt, soweit das förmliche Disziplinarverfahren in anderen als den in § 104 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Fällen eingestellt wird.
(2) Wird ein Rechtsmittel nur vom Vertreter der Einleitungsbehörde eingelegt und wird es zurückgenommen oder bleibt es erfolglos, so sind die dem Beamten im Rechtsmittelverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen, einschließlich der Vergütung eines Verteidigers, dem Dienstherrn aufzuerlegen.
(3) Im Antragsverfahren nach den §§ 27, 30, 101, 112 bis 112b gilt Abs. 1, im Antragsverfahren nach § 91 gilt Abs. 1 und 2 entsprechend.