§ 91 HDO
Bibliographie
- Titel
- Hessische Disziplinarordnung (HDO)
- Amtliche Abkürzung
- HDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 325-5
(1) Zur Wiederaufnahme des Verfahrens bedarf es eines Antrags. Antragsberechtigt sind
- 1.der Verurteilte und sein gesetzlicher Vertreter, nach seinem Tode sein Ehegatte, seine Verwandten auf- und absteigender Linie und seine Geschwister,
- 2.die Einleitungsbehörde. Besteht die Einleitungsbehörde nicht mehr, so bestimmt der Minister des Innern eine Behörde, die ihre Befugnisse ausübt.
(2) Der Antrag ist schriftlich oder durch schriftlich aufzunehmende Erklärung vor der Geschäftsstelle des Disziplinargerichts, dessen Entscheidung angefochten wird, zu stellen. Er muss den gesetzlichen Grund der Wiederaufnahme und die Beweismittel bezeichnen.
(3) Die in Abs. 1 Nr. 1 genannten Personen können sich eines Verteidigers (§ 34 Abs. 2) bedienen.