§ 30 HDO
Bibliographie
- Titel
- Hessische Disziplinarordnung (HDO)
- Amtliche Abkürzung
- HDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 325-5
Der Beamte kann die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens gegen sich beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu reinigen. Lehnt die Einleitungsbehörde den Antrag ab, so hat sie dem Beamten bekanntzugeben, dass sie die Einleitung nicht für gerechtfertigt hält, und dies schriftlich zu begründen. Wird in den Gründen ein Dienstvergehen festgestellt, eine Disziplinarmaßnahme nicht verhängt oder wird offen gelassen, ob ein Dienstvergehen vorliegt, so kann der Beamte die Entscheidung der Disziplinarkammer beantragen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung schriftlich einzureichen und zu begründen. § 27 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und 6 gilt entsprechend.