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  • ab 01.01.2011 (aktuelle Fassung)

§ 25 LBesGBW - Abweichende Eingangsämter

Bibliographie

Titel
Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
Amtliche Abkürzung
LBesGBW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2032-112

Die Eingangsämter für Beamte in Laufbahnen, bei denen

  1. 1.

    die Ausbildung mit einer gegenüber dem nichttechnischen oder technischen Verwaltungsdienst besonders gestalteten Prüfung abgeschlossen wird oder die Ablegung einer zusätzlichen Prüfung vorgeschrieben ist und

  2. 2.

    im Eingangsamt Anforderungen gestellt werden, die bei sachgerechter Bewertung zwingend die Zuweisung des Eingangsamts zu einer anderen Besoldungsgruppe als nach § 24 erfordern,

können einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden. Die Festlegung als Eingangsamt erfolgt durch besondere Kennzeichnung in den Landesbesoldungsordnungen.