Anhang II BaustellV
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV)
- Amtliche Abkürzung
- BaustellV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 805-3-5
Besonders gefährliche Arbeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 sind:
- 1.
Arbeiten, bei denen die Beschäftigten der Gefahr des Versinkens, des Verschüttetwerdens in Baugruben oder in Gräben mit einer Tiefe von mehr als 5 m oder des Absturzes aus einer Höhe von mehr als 7 m ausgesetzt sind,
- 2.
Arbeiten, bei denen Beschäftigte ausgesetzt sind gegenüber
- a)
biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 oder 4 im Sinne der Biostoffverordnung oder
- b)
Stoffen oder Gemischen im Sinne der Gefahrstoffverordnung, die eingestuft sind als
- aa)
akut toxisch Kategorie 1 oder 2,
- bb)
krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch jeweils Kategorie 1A oder 1B,
- cc)
entzündbare Flüssigkeit Kategorie 1 oder 2,
- dd)
explosiv oder
- ee)
Erzeugnis mit Explosivstoff,
- 3.
Arbeiten mit ionisierenden Strahlungen, die die Festlegung von Kontroll- oder Überwachungsbereichen im Sinne der Strahlenschutz- sowie im Sinne der Röntgenverordnung erfordern,
- 4.
Arbeiten in einem geringeren Abstand als 5 m von Hochspannungsleitungen,
- 5.
Arbeiten, bei denen die unmittelbare Gefahr des Ertrinkens besteht,
- 6.
Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau,
- 7.
Arbeiten mit Tauchgeräten,
- 8.
Arbeiten in Druckluft,
- 9.
Arbeiten, bei denen Sprengstoff oder Sprengschnüre eingesetzt werden,
- 10.
Aufbau oder Abbau von Massivbauelementen mit mehr als 10 t Einzelgewicht.