§ 16 HessAbgG - Beihilfen und Beitragszuschüsse
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
- Amtliche Abkürzung
- HessAbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-11
(1) Mitglieder des Landtags und Versorgungsempfänger nach diesem Gesetz können sich nach folgenden Bestimmungen entweder für die sinngemäße Anwendung der für die Landesbeamten geltenden Beihilfevorschriften oder für die Möglichkeit eines monatlichen Zuschusses zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen entscheiden.
(2) 1Beim Zusammentreffen mit Beihilfeberechtigungen nach anderen Vorschriften können sie wählen, ob sie Beihilfe vom Landtag haben wollen. 2Der Anspruch auf Zuschuss besteht nur, wenn nach anderen Vorschriften kein Anspruch auf Anwendung von Beihilfevorschriften und soweit nach anderen Vorschriften kein Anspruch auf Zuschuss zu den Kranken- oder Pflegeversicherungsbeiträgen besteht. 3Der Anspruch auf Beihilfe oder Zuschuss besteht auch während des Bezugs von Übergangsgeld, soweit Leistungen nach anderen Vorschriften nicht gewährt werden.
(3) Der monatliche Zuschuss zur Krankenversicherung beträgt die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrages, höchstens jedoch die Hälfte des Beitrages, der bei der Krankenkasse zu zahlen wäre, die bei Versicherungspflicht zuständig wäre.
(4) Der Anspruch auf Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen schließt ein den Anspruch auf einen Zuschuss bis zur Höhe der Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Pflegeversicherungsbeitrages, höchstens jedoch die Hälfte des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung.
(5) 1Die Entscheidung, ob und von wem Beihilfe begehrt wird oder die Möglichkeit von Zuschüssen in Anspruch genommen werden soll, ist innerhalb von vier Monaten nach dem Erwerb der Rechtsstellung eines Abgeordneten, für die Versorgungsempfänger innerhalb von vier Monaten nach Zustellung des Versorgungsbescheides dem Präsidenten mitzuteilen. 2Die Entscheidung eines Mitglieds des Landtags nach Satz 1 kann innerhalb einer Wahlperiode nicht geändert werden; Versorgungsempfänger bleiben an diese Entscheidung gebunden.
(6) Festsetzungsstelle ist die Kanzlei des Hessischen Landtags.