§ 17 HessAbgG - Unterstützungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
- Amtliche Abkürzung
- HessAbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-11
Der Präsident kann im Benehmen mit den Vizepräsidenten in besonderen wirtschaftlichen Notfällen einem Mitglied des Landtags einmalige Unterstützungen, einem ausgeschiedenen Mitglied des Landtags, dessen Hinterbliebenen, einer überlebenden Lebenspartnerin oder einem überlebenden Lebenspartner einmalige Unterstützungen und laufende Unterhaltszuschüsse gewähren.