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§ 17 HessAbgG - Unterstützungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
Amtliche Abkürzung
HessAbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
12-11

Der Präsident kann im Benehmen mit den Vizepräsidenten in besonderen wirtschaftlichen Notfällen einem Mitglied des Landtags einmalige Unterstützungen, einem ausgeschiedenen Mitglied des Landtags, dessen Hinterbliebenen, einer überlebenden Lebenspartnerin oder einem überlebenden Lebenspartner einmalige Unterstützungen und laufende Unterhaltszuschüsse gewähren.