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  • ab 01.07.2022 (aktuelle Fassung)

§ 31 ResOG SH - Inhalte der Leistungen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH)
Amtliche Abkürzung
ResOG SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
312-23

(1) Der Resozialisierungsfonds soll Straffällige in Schleswig-Holstein finanziell unterstützen, wenn sie in wirtschaftliche Not geraten sind, um ihre Notlage zu lindern und ihre Eingliederung in die Gesellschaft zu fördern.

(2) Durch den Fonds sollen Rückfallkriminalität aus wirtschaftlicher Not verhindert und ein Beitrag zur Wiedergutmachung geleistet werden.