§ 32 ResOG SH - Organisation der Leistungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH)
- Amtliche Abkürzung
- ResOG SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 312-23
(1) Die Leistungen des Resozialisierungsfonds sollen von einem Freien Träger erbracht werden.
(2) Das für Justiz zuständige Ministerium stellt das Bestehen des Resozialisierungsfonds sicher.