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  • ab 01.07.2022 (aktuelle Fassung)

§ 32 ResOG SH - Organisation der Leistungen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH)
Amtliche Abkürzung
ResOG SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
312-23

(1) Die Leistungen des Resozialisierungsfonds sollen von einem Freien Träger erbracht werden.

(2) Das für Justiz zuständige Ministerium stellt das Bestehen des Resozialisierungsfonds sicher.