§ 25 ThürKHG - Zusammenarbeit der Krankenhäuser
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürKHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2126-1
(1) Die Krankenhäuser sind innerhalb ihres Einzugsgebietes entsprechend ihrem Versorgungsauftrag zur Zusammenarbeit verpflichtet. Die Zusammenarbeit erstreckt sich auch auf die gemeinsame Nutzung medizinischer und wirtschaftlicher Einrichtungen sowie auf die Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen.
(2) Die Krankenhäuser sind außerdem verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, die eine Zusammenarbeit mit den niedergelassenen Ärzten und zugelassenen Einrichtungen der Vorsorge und Rehabilitation ermöglichen. Insbesondere sind Formen des kooperativen Belegarztsystems sowie die gemeinsame Nutzung technischer und medizinischer Einrichtungen durch das Krankenhaus und niedergelassene Ärzte zu fördern.
(3) Die Krankenhäuser arbeiten weiterhin mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst und den sonstigen ambulanten und stationären Diensten und Einrichtungen des Sozial- und Gesundheitswesens zusammen.