§ 31b ThürKHG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürKHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2126-1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen
- 1.
Mitteilungspflichten nach § 4 Abs. 4 oder § 9 Abs. 3 Satz 10,
- 2.
die Behandlungspflicht nach § 17 Abs. 2,
- 3.
die Verpflichtung zur Aufnahme und Behandlung von Notfallpatienten nach.§ 18 Abs. 1 bis 3 oder
- 4.
Verbote nach § 25a Abs. 1
verstößt. Ordnungswidrig handelt ferner, wer Kooperationen entgegen § 25 Abs. 3 nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder Verträge über elektive Krankenhausleistungen entgegen § 25 Abs. 4 nicht anzeigt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Absatz 1 Satz 2 können mit einer Geldbuße von bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 können mit einer Geldbuße von bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.