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  • ab 20.02.2014 (aktuelle Fassung)

§ 31b ThürKHG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
Amtliche Abkürzung
ThürKHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2126-1

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen

  1. 1.

    Mitteilungspflichten nach § 4 Abs. 4 oder § 9 Abs. 3 Satz 10,

  2. 2.

    die Behandlungspflicht nach § 17 Abs. 2,

  3. 3.

    die Verpflichtung zur Aufnahme und Behandlung von Notfallpatienten nach.§ 18 Abs. 1 bis 3 oder

  4. 4.

    Verbote nach § 25a Abs. 1

verstößt. Ordnungswidrig handelt ferner, wer Kooperationen entgegen § 25 Abs. 3 nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder Verträge über elektive Krankenhausleistungen entgegen § 25 Abs. 4 nicht anzeigt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Absatz 1 Satz 2 können mit einer Geldbuße von bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 können mit einer Geldbuße von bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.