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§ 25 ThürKHG - Zusammenarbeit der Krankenhäuser

Bibliographie

Titel
Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
Amtliche Abkürzung
ThürKHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2126-1

(1) Die Krankenhäuser sollen entsprechend ihren Versorgungsaufgaben nach dem Feststellungsbescheid untereinander und mit den niedergelassenen Ärzten, dem öffentlichen Gesundheitsdienst, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, den sonstigen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, den Rettungsleitstellen und den Katastrophenschutzbehörden innerhalb ihres Einzugsgebiets zusammenarbeiten.

(2) Die Zusammenarbeit der Krankenhäuser untereinander soll sich insbesondere auf

  1. 1.
    die Bildung von Untersuchungs- und Behandlungsschwerpunkten,
  2. 2.
    die Wahrnehmung besonderer Aufgaben der Dokumentation und der Nachsorge im Zusammenwirken mit den niedergelassenen Ärzten,
  3. 3.
    die Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen,
  4. 4.
    die Notfallrettung,
  5. 5.
    die Durchführung von Rationalisierungsmaßnahmen,
  6. 6.
    die Nutzung telemedizinischer und anderer medizinisch-technischer oder wirtschaftlicher Einrichtungen,
  7. 7.
    die Errichtung und den Betrieb von Ausbildungsstätten für nicht ärztliche Heilberufe sowie
  8. 8.
    die Errichtung und den Betrieb zentraler Krankenhausapotheken

erstrecken.