§ 25 ThürKHG - Zusammenarbeit der Krankenhäuser
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürKHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2126-1
(1) Die Krankenhäuser sollen entsprechend ihren Versorgungsaufgaben nach dem Feststellungsbescheid untereinander und mit den niedergelassenen Ärzten, dem öffentlichen Gesundheitsdienst, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, den sonstigen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, den Rettungsleitstellen und den Katastrophenschutzbehörden innerhalb ihres Einzugsgebiets zusammenarbeiten.
(2) Die Zusammenarbeit der Krankenhäuser untereinander soll sich insbesondere auf
- 1.die Bildung von Untersuchungs- und Behandlungsschwerpunkten,
- 2.die Wahrnehmung besonderer Aufgaben der Dokumentation und der Nachsorge im Zusammenwirken mit den niedergelassenen Ärzten,
- 3.die Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen,
- 4.die Notfallrettung,
- 5.die Durchführung von Rationalisierungsmaßnahmen,
- 6.die Nutzung telemedizinischer und anderer medizinisch-technischer oder wirtschaftlicher Einrichtungen,
- 7.die Errichtung und den Betrieb von Ausbildungsstätten für nicht ärztliche Heilberufe sowie
- 8.die Errichtung und den Betrieb zentraler Krankenhausapotheken
erstrecken.