§ 21 SächsDSchG - Denkmalschutzgebiete
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz - SächsDSchG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsDSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 46-1
(1) Die Gemeinden können im Benehmen mit den Landesoberbehörden für den Denkmalschutz oder auf deren Vorschlag Gebiete, insbesondere Straßen-, Platz- oder Ortsbilder, Ortsgrundrisse, Siedlungen, Ortsteile, Gebäudegruppen, Produktionsanlagen, an deren Erhaltung aus geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen, städtebaulichen oder landschaftsgestalterischen Gründen ein besonderes öffentliches Interesse besteht, sowie deren Umgebung, soweit sie für deren Erscheinungsbild bedeutend ist, durch Satzung unter Schutz stellen (Denkmalschutzgebiete). Die Satzung bedarf der Genehmigung der höheren Denkmalschutzbehörde.
(2) Die bisherige land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Denkmalschutzgebiet bleibt unberührt. Veränderungen an dem geschützten Bild des Denkmalschutzgebietes bedürfen der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Veränderung das Bild des Denkmalschutzgebietes nur unerheblich oder nur vorübergehend beeinträchtigen würde. Die Denkmalschutzbehörde hat vor ihrer Entscheidung die Gemeinde zu hören. § 13 gilt entsprechend.
(3) In der Satzung oder in einem der Satzung als Bestandteil beigefügten Plan ist das Gebiet zu bezeichnen, in dem Vorhaben gemäß Absatz 2 genehmigungspflichtig sind. Der Satzung ist eine Begründung der geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen, städtebaulichen und landschaftsgestalterischen Merkmale beizufügen, die den Erlass der Satzung rechtfertigen. Dabei sollen Pläne sowie zeichnerische, fotografische und fotogrammmetrische Darstellungen verwendet werden.
(4) Erlässt die Gemeinde auf einen Vorschlag der zuständigen Landesoberbehörde für den Denkmalschutz innerhalb eines Jahres keine entsprechende Satzung, so fordert die höhere Denkmalschutzbehörde sie auf, die Satzung innerhalb von drei Monaten vorzulegen. Nach Ablauf der Frist kann die höhere Denkmalschutzbehörde Denkmalschutzgebiete durch Rechtsverordnung unter Schutz stellen. Die Verordnung ist aufzuheben, sobald eine rechtsverbindliche Satzung vorliegt.