§ 7 ÖPNVG LSA - Aufgabenträger des Schienenpersonennahverkehrs
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Sachsen- Anhalt (ÖPNVG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- ÖPNVG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 9240.5
(1) Das Land gewährleistet als Aufgabenträger ein den verkehrlichen Belangen und seiner finanziellen Leistungsfähigkeit entsprechendes Angebot im Schienenpersonennahverkehr.
(2) Das für Verkehr zuständige Ministerium ist zuständige Stelle im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes. Für Omnibuslinien nach § 1 Satz 4 gilt § 4 Abs. 1 für das Land entsprechend.
(3) Aufgabenträger nach § 4 Abs. 1 und das für Verkehr zuständige Ministerium können zur Übernahme einzelner Strecken oder eines Teilnetzes des Schienenpersonennahverkehrs durch einen oder mehrere Aufgabenträger eine vertragliche Vereinbarung einschließlich der Finanzierung herbeiführen.
(4) Das für Verkehr zuständige Ministerium ist befugt, Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 ganz oder teilweise zu übertragen. Dies kann auch im Wege der Beleihung geschehen.
(5) Das Land soll sich bei der Wahrnehmung der Aufgabe zur Wahrung, der Fahrgastinteressen von einem ehrenamtlichen Beirat unterstützen lassen. Ihm können insbesondere angehören
- 1.die oder der Beauftragte des Landes Sachsen-Anhalt für die Belange behinderter Menschen
sowie je ein Vertreter
- 2.der Fachverbände der Verkehrtreibenden,
- 3.der Fahrgastverbände,
- 4.des Landeselternrates,
- 5.der Landesarbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern,
- 6.des Handwerkskammertages des Landes Sachsen-Anhalt,
- 7.der betroffenen Fachgewerkschaften und
- 8.der Vereine, die nach § 56 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt anerkannt und im Verkehrswesen tätig sind.