Anlage 1 LJKostG - Gebührenverzeichnis

Bibliographie

Titel
Landesjustizkostengesetz (LJKostG)
Amtliche Abkürzung
LJKostG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
36-4-J

(zu Art. 1 Abs. 3)

Nr.GegenstandGebühren
1. Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2, § 1059e, § 1092 Abs. 2. § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches35 bis 850 €
2. Schuldnerverzeichnis
2.1Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 882g der Zivilprozessordnung) 525 €
2.2Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 915d der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 39 Nr. 5 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung) 525 €
Die Gebühr Nr. 2.2 entsteht nur einmal, wenn die Bewilligung in einem Verfahren für mehrere Schuldnerverzeichnisse erteilt oder versagt wird.
2.3Erteilung von Abdrucken (§§ 882b, 882g der Zivilprozessordnung oder §§ 915, 915d der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 39 Nr. 5 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung) 0,50 € je Eintragung, mindestens 17 €
Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben.
2.4Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882f der Zivilprozessordnung) je übermitteltem Datensatz 4,50 €
Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für den Schuldner kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft). Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Selbstauskunft oder wenn die Einsicht zur Ausübung einer ehrenamtlichen Betreuung (§ 19 Abs. 1, § 21 des Betreuungsorganisationsgesetzes) benötigt wird.
3.Hinterlegungssachen
3.1Hinterlegung von Wertpapierguthaben, Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und Geldzeichen in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht10 bis 340 €
3.2 Jede Aufforderung nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayHintG25 €
3.3 Zurückweisung der Beschwerde10 bis 340 €
3.4Zurücknahme der Beschwerde10 bis 85 €
4.Öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern oder Übersetzern oder Dolmetschern für die Deutsche Gebärdensprache sowie allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern nach dem Gerichtsdolmetschergesetz
4.1für eine Sprache100 €
4.2gleichzeitig für eine weitere oder mehrere weitere Sprachen:
Die Gebühr Nr. 4.1 erhöht sich für jede weitere Sprache um
15 €
4.3bei Verlängerung einer bereits bestehenden Bestellung oder Beeidigung3/5 der Gebühr nach den Nrn. 4.1 und 4.2
5.Überlassung einer gerichtlichen Entscheidung auf Antrag nicht am Verfahren beteiligter Dritter
5.1Bei Herstellung und Überlassung in Papierform oder per Telefax:
Für bis zu 10 Seiten10 €
für die 11. bis 50. Seitezzgl. 0,50 €
für jede weitere Seite
ab der 51. Seitezzgl. 0,15 €
für jede weitere Seite
5.2Bei Herstellung und Überlassung als elektronisches Dokument
(unabhängig vom Umfang)
7,50 €
je übermittelter Datei
(1) Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben.
(2) Die Behörde kann von der Erhebung der Gebühr ganz oder teilweise absehen, wenn gerichtliche Entscheidungen für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt.
(3) § 20 JVKostG ist entsprechend anzuwenden.
6.Anerkennung als Gütestelle im Sinn von § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Art. 22 AGGVG)
6.1für die Anerkennung als Gütestelle 140 €
6.2für die Zurückweisung des Antrags oder für die Rücknahme der Anerkennung 55 €
7.Amtshandlungen in Angelegenheiten der Notare
7.1antragsgemäße Erteilung eines begründeten Bescheids über die Ablehnung einer Bewerbung um eine Notarstelle 600 €
Die Gebühr entfällt, wenn der Bescheid durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder aus sonstigen Gründen nicht bestandskräftig wird.
7.2Rücknahme eines Antrags auf Erteilung eines begründeten Bescheids über die Ablehnung einer Bewerbung um eine Notarstelle vor Entscheidung 300 €