Anlage 1 LJKostG - Gebührenverzeichnis
Bibliographie
- Titel
- Landesjustizkostengesetz (LJKostG)
- Amtliche Abkürzung
- LJKostG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 36-4-J
(zu Art. 1 Abs. 3)
Nr. | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|
1. | Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2, § 1059e, § 1092 Abs. 2. § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches | 35 bis 850 € |
2. | Schuldnerverzeichnis | |
2.1 | Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 882g der Zivilprozessordnung) | 525 € |
2.2 | Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 915d der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 39 Nr. 5 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung) | 525 € |
Die Gebühr Nr. 2.2 entsteht nur einmal, wenn die Bewilligung in einem Verfahren für mehrere Schuldnerverzeichnisse erteilt oder versagt wird. | ||
2.3 | Erteilung von Abdrucken (§§ 882b, 882g der Zivilprozessordnung oder §§ 915, 915d der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 39 Nr. 5 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung) | 0,50 € je Eintragung, mindestens 17 € |
Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben. | ||
2.4 | Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882f der Zivilprozessordnung) je übermitteltem Datensatz | 4,50 € |
Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für den Schuldner kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft). Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Selbstauskunft. | ||
3. | Hinterlegungssachen | |
3.1 | Hinterlegung von Wertpapierguthaben, Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und Geldzeichen in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht | 10 bis 340 € |
3.2 | Jede Aufforderung nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayHintG | 25 € |
3.3 | Zurückweisung der Beschwerde | 10 bis 340 € |
3.4 | Zurücknahme der Beschwerde | 10 bis 85 € |
4. | Öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern oder Übersetzern | |
4.1 | für eine Sprache | 100 € |
4.2 | gleichzeitig für eine weitere oder mehrere weitere Sprachen: Die Gebühr Nr. 4.1 erhöht sich für jede weitere Sprache um | 15 € |
5. | Überlassung einer gerichtlichen Entscheidung auf Antrag nicht am Verfahren beteiligter Dritter | |
5.1 | Bei Herstellung und Überlassung in Papierform oder per Telefax: | |
Für bis zu 10 Seiten | 10 € | |
für die 11. bis 50. Seite | zzgl. 0,50 € | |
für jede weitere Seite | ||
ab der 51. Seite | zzgl. 0,15 € | |
für jede weitere Seite | ||
5.2 | Bei Herstellung und Überlassung als elektronisches Dokument (unabhängig vom Umfang) | 7,50 € |
je übermittelter Datei | ||
(1) Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben. | ||
(2) Die Behörde kann von der Erhebung der Gebühr ganz oder teilweise absehen, wenn gerichtliche Entscheidungen für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt. | ||
(3) § 20 JVKostG ist entsprechend anzuwenden. | ||
6. | Anerkennung als Gütestelle im Sinn von § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Art. 22 AGGVG) | |
6.1 | für die Anerkennung als Gütestelle | 140 € |
6.2 | für die Zurückweisung des Antrags oder für die Rücknahme der Anerkennung | 55 € |
7. | Amtshandlungen in Angelegenheiten der Notare | |
7.1 | antragsgemäße Erteilung eines begründeten Bescheids über die Ablehnung einer Bewerbung um eine Notarstelle | 600 € |
Die Gebühr entfällt, wenn der Bescheid durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder aus sonstigen Gründen nicht bestandskräftig wird. | ||
7.2 | Rücknahme eines Antrags auf Erteilung eines begründeten Bescheids über die Ablehnung einer Bewerbung um eine Notarstelle vor Entscheidung | 300 € |