LJKostG,BY - Landesjustizkostengesetz

Landesjustizkostengesetz (LJKostG)

Bibliographie

Titel
Landesjustizkostengesetz (LJKostG)
Amtliche Abkürzung
LJKostG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
36-4-J

In der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Mai 2005 (GVBl S. 159, BayRS 36-4-J)

Zuletzt geändert durch § 13 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 718)

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Erster Abschnitt
Justizverwaltungskosten
Kostenerhebung1
Anwendung des Justizbeitreibungsgesetzes2
Verwaltungszwangsverfahren3
Festsetzung der Rahmengebühren in Hinterlegungssachen4
Auslagen in Hinterlegungssachen5
Sonstige besondere Bestimmungen für Hinterlegungssachen6
Ansatz der Justizverwaltungskosten7
Anwendung bundesrechtlicher Kostenvorschriften8
Zweiter Abschnitt
Gebührenbefreiungen
Gebührenbefreiung9
Dritter Abschnitt
Schlussvorschriften
Inkrafttreten10
(weggefallen)11
Anlagen
GebührenverzeichnisAnlage 1

Art. 1 - 8, Erster Abschnitt - Justizverwaltungskosten

Art. 1 LJKostG - Kostenerhebung

Bibliographie

Titel
Landesjustizkostengesetz (LJKostG)
Amtliche Abkürzung
LJKostG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
36-4-J

(1) In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG) in der jeweils für die Justizbehörden des Bundes geltenden Fassung. Ausgenommen hiervon sind

  1. 1.
  2. 2.
  3. 3.
  4. 4.

    in Angelegenheiten der Notare § 4 Abs. 3 JVKostG.

(2) Justizverwaltungskosten sind nach dem bisher geltenden Recht zu erheben, wenn der Antrag auf Vornahme der Amtshandlung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung gestellt worden ist. Dies gilt auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist. Soweit der Antrag auf die Vornahme wiederkehrender Amtshandlungen gerichtet ist, gilt abweichend von den Sätzen 1 und 2 für Kosten, die für jede weitere Amtshandlung zu erheben sind, das jeweils bei ihrer Fälligkeit geltende Recht.

(3) Ergänzend gelten die nachfolgenden Artikel und die Anlage.

Art. 2 LJKostG - Anwendung des Justizbeitreibungsgesetzes

Bibliographie

Titel
Landesjustizkostengesetz (LJKostG)
Amtliche Abkürzung
LJKostG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
36-4-J

Das Justizbeitreibungsgesetz in der jeweils für die Justizbehörden des Bundes geltenden Fassung gilt für die Einziehung der dort in § 1 Abs. 1 genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche nicht auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.

Art. 3 LJKostG - Verwaltungszwangsverfahren

Bibliographie

Titel
Landesjustizkostengesetz (LJKostG)
Amtliche Abkürzung
LJKostG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
36-4-J

Soweit Vollstreckungsbeamte der Justizverwaltung im Verwaltungszwangsverfahren für andere als Justizbehörden tätig werden, sind die Vorschriften des Gerichtsvollzieherkostengesetzes anzuwenden.