§ 27 USAusschG - Gerichtliches Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen
- Redaktionelle Abkürzung
- USAusschG,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1101
(1) Zuständiges Gericht im Sinne des Gesetzes ist das Amtsgericht am Sitz des Landtags.
(2) Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts können der Untersuchungsausschuss, nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens der Präsident des Landtags und die Personen, die betroffen sind, Beschwerde erheben. Die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Beschwerde sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle der Staatsanwaltschaft der Vorsitzende, nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens der Präsident des Landtags tritt.