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  • ab 01.09.1958 (aktuelle Fassung)

Art. 49 BayStrWG - Kostenausgleich bei Gemeindeverbindungsstraßen

Bibliographie

Titel
Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
Amtliche Abkürzung
BayStrWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
91-1-B

Wenn eine Gemeindeverbindungsstraße ausschließlich oder überwiegend dem Verkehrsbedürfnis anderer Gemeinden dient, sind diese verpflichtet, nach Maßgabe ihres Nutzens der Gemeinde, durch deren Gebiet die Straße verläuft, die im Rahmen der Straßenbaulast erforderlichen Aufwendungen zu erstatten.