§ 16 DEÜV - Technische Standards für die Meldeverfahren

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
Amtliche Abkürzung
DEÜV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-4-1-12

(1) Für die Meldeverfahren zwischen Meldepflichtigen und den Sozialversicherungsträgern ist der Zeichencode UTF-8 zu verwenden.

(2) Die Daten der Meldeverfahren sind im Standard XML zu übertragen.

(3) Das Nähere zur Umstellung der einzelnen Fachverfahren regeln die nach § 95 Absatz 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu vereinbarenden Gemeinsamen Grundsätze.