§ 16 DEÜV - Grundsatz
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
- Amtliche Abkürzung
- DEÜV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-4-1-12
1Eine Meldung nach dem Zweiten Abschnitt erfolgt durch Datenübertragung. 2Es sind geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit nach dem jeweiligen Stand der Technik vorzusehen. 3Bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.