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§ 169a AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) 1Beitragsfrei sind Arbeitnehmer in einer kurzzeitigen Beschäftigung (§ 102). 2Die Arbeitszeiten mehrerer nebeneinander ausgeübter kurzzeitiger Beschäftigungen werden nicht zusammengerechnet.

(2) Beitragsfrei sind Arbeitnehmer in einer geringfügigen Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch).