§ 169a AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) 1Beitragsfrei sind Arbeitnehmer in einer kurzzeitigen Beschäftigung (§ 102). 2Die Arbeitszeiten mehrerer nebeneinander ausgeübter kurzzeitiger Beschäftigungen werden nicht zusammengerechnet.
(2) Beitragsfrei sind Arbeitnehmer in einer geringfügigen Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch).