§ 4 BeschussV - Zurückweisung vom Beschuss
Bibliographie
- Titel
- Allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz (Beschussverordnung - BeschussV)
- Amtliche Abkürzung
- BeschussV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7144-2-1
Die Prüfgegenstände sind zurückzuweisen und dem Antragsteller nach Aufbringung des Rückgabezeichens entsprechend § 9 Abs. 5 zurückzugeben, wenn
- 1.bei der Vorprüfung festgestellt wird, dass eine der in Anlage I Nr. 1.1 genannten Anforderungen nicht erfüllt ist,
- 2.sie durch den Beschuss erkennbar beschädigt wurden oder
- 3.bei der Nachprüfung gemäß § 1 Abs. 5 unter Berücksichtigung von Anlage I Nr. 1.3 Mängel festgestellt werden.