§ 178 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Einzugsstelle alle Tatsachen zu melden, deren Kenntnis diese für die Einziehung der Beiträge zur Bundesanstalt benötigt.
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bestimmt durch Rechtsverordnung Inhalt, Form und Frist der Meldungen; er kann auch bestimmen,
- 1.daß die Meldungen maschinell lesbar sein müssen und welche Schriftarten zu verwenden sind,
- 2.welche Stellen bei der Ausfüllung der Vordrucke mitzuwirken haben,
- 3.unter welchen Voraussetzungen Vordrucke anzufordern sind,
- 4.unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form die Meldungen durch maschinell verwertbare Datenträger erfolgen können.
(3) 1Der Arbeitgeber und der beitragspflichtige Arbeitnehmer haben der zuständigen Einzugsstelle über alle Tatsachen Auskunft zu geben, die für die Einziehung der Beiträge zur Bundesanstalt erheblich sind. 2§ 318a Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung gilt entsprechend.