§ 14 SenG - Beendigung des Amtes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Senats (Senatorengesetz - SenG)
- Amtliche Abkürzung
- SenG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 1102-1
(1) Das Amt eines Mitgliedes des Senats endet außer mit dem Tode mit dem Rücktritt oder mit einer Neubildung des Senats. Im Falle des Artikels 57 Abs. 3 Satz 3 der Verfassung endet das Amt mit dem Amtsantritt des Nachfolgers.
(2) Das Amt als Mitglied des Senats gilt nicht als beendet, wenn das Misstrauensvotum gemäß Artikel 57 Abs. 3 Satz 4 der Verfassung seine Wirksamkeit verliert.