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§ 14 SenG - Beendigung des Amtes

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Senats (Senatorengesetz - SenG)
Amtliche Abkürzung
SenG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
1102-1

(1) Das Amt eines Mitgliedes des Senats endet außer mit dem Tode mit dem Rücktritt oder mit einer Neubildung des Senats. Im Falle des Artikels 57 Abs. 3 Satz 3 der Verfassung endet das Amt mit dem Amtsantritt des Nachfolgers.

(2) Das Amt als Mitglied des Senats gilt nicht als beendet, wenn das Misstrauensvotum gemäß Artikel 57 Abs. 3 Satz 4 der Verfassung seine Wirksamkeit verliert.