§ 11 BMinG - Amtsbezüge
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung (Bundesministergesetz - BMinG)
- Amtliche Abkürzung
- BMinG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 1103-1
(1) Die Mitglieder der Bundesregierung erhalten vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, folgende Amtsbezüge:
- a)
ein Amtsgehalt, und zwar
der Bundeskanzler in Höhe von einzweidrittel,
die Bundesminister in Höhe von eineindritteldes Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 11 einschließlich zum Grundgehalt allgemein gewährter Zulagen,
- b)
einen Ortszuschlag in Höhe von eineindrittel des in der Besoldungsgruppe B 11 zustehenden Ortszuschlags,
- c)
eine Dienstaufwandsentschädigung, und zwar der Bundeskanzler von jährlich 24.000 DM, die Bundesminister von jährlich 7.200 DM, - d)
bei Unmöglichkeit der Verlegung des eigenen Hausstandes nach dem Sitz der Bundesregierung für die Dauer seiner Fortführung am bisherigen Wohnort eine Entschädigung von jährlich 3.600 DM.
(2) 1Für den gleichen Zeitraum werden Amtsbezüge nur einmal gewährt. 2Sind die Bezüge nicht gleich hoch, so stehen die höheren Bezüge zu.
(3) Wird ein Mitglied der Bundesregierung nach Artikel 69 Abs. 3 des Grundgesetzes ersucht, die Geschäfte weiterzuführen, so werden die Amtsbezüge bis zum Schluss des Kalendermonats weitergewährt, in dem die Geschäftsführung endet.
(4) § 83a des Bundesbeamtengesetzes einschließlich der dazu ergangenen Übergangsvorschriften und § 87a des Bundesbeamtengesetzes sind sinngemäß anzuwenden.